Rechtsprechung
VG Trier, 14.09.2011 - 5 K 239/11.TR |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 17 BImSchG, § 48 Abs 1 VwVfG RP
Anwendbarkeit von § 48 Abs 1 VwVfG RP im Immissionsschutzrecht - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Klärschlammtrocknungsanlage Platten: Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtmäßig
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VG Trier, 14.09.2011 - 5 K 238/11
Abluftkamin als Nebenanlage zu einer Klärschlammtrocknungsanlage
Auszug aus VG Trier, 14.09.2011 - 5 K 239/11
Auch die Vertreter der Klägerin mussten in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass die Einhaltung der maßgeblichen GIRL-Werte nur durch die Errichtung der Abluftreinigungseinrichtung zu erreichen ist, die Gegenstand des Klageverfahrens zum Aktenzeichen 5 K 238/11.TR ist.Der Bau eines Abluftkamines ist jedoch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht möglich, wie das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 5 K 238/11.TR entschieden hat.
- VG Trier, 20.03.2013 - 5 K 801/12
Zur Geltendmachung eines Ausgleichs für Vermögensnachteile, die durch Rücknahme …
Das hierzu ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14.09.2011 (Az. 5 K 239/11.TR) ist ebenfalls rechtskräftig.Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten 5 K 238/11.TR und 5 K 239/11.TR sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge (6 Verwaltungsakten, 1 Ordner) Bezug genommen.
Dieses Vorhaben ist jedoch wegen Verstoßes gegen die wirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans der Ortsgemeinde *** "Sondergebiet Biomasse und Photovoltaik - Auf dem Waldholzer Flur" nicht realisierbar, wie die Kammer in den vorausgegangenen Urteilen vom 14.09.2012 zu den Aktenzeichen 5 K 239/11.TR und 5 K 238/11.TR näher ausgeführt hat.
- VG Gießen, 21.08.2013 - 5 N 1294/13
Vollstreckung durch beliehenes Universitätsklinikum in privater Rechtsform
In dem im Verfahren 5 K 239/11.GI geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Vollstreckungsschuldner an die Vollstreckungsgläubigerin einen Betrag in Höhe von 579.507,42 EUR zu zahlen (Nr. 1).die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 16.01.2012 - 5 K 239/11.GI - zu verfügen und wegen eines Betrags in Höhe von 579.597,42 EUR und der nachfolgend berechneten Kosten des Vollstreckungsverfahrens die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu betreiben.
Als Beliehene (vgl. § 25 a Abs. 2 Satz 1 UniKlinG) hat die Vollstreckungsgläubigerin die ihrer Klageforderung im Hauptsacheverfahren 5 K 239/11.GI zugrunde liegenden Nutzungsentgeltbescheide in eigener öffentlich-rechtlicher Zuständigkeit erlassen.